mhv - MIDI File Hersteller Verband Deutschland e.V.   •   Lauterstr. 17 - 18   •   12159 BERLIN

Die Satzung des
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verband der MIDI-File-Hersteller in Deutschland (im folgenden Verband) ist ein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteter Verein, der in dem Vereinsregister bei dem für den Sitz des Verbandes zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.

  2. Sitz des Vereins ist Berlin. Die Dauer des Verbandes ist unbestimmt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Verbandsrundschreiben.

  4. Der Verband verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke.



§ 2 Verbandszweck
  1. Der Verband hat zum Ziel, die Interessen der deutschen Hersteller von MIDI-Files und vergleichbare Produzenten von Musiksoftware, z.B. Styles, zu vertreten und unter anderem die gewerblichen Interessen der Mitglieder zu fördern.
    Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

  3. Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Öffentlichkeitsarbeit zu leisten

    2. gezielte und koordinierte Maßnahmen gegen Piraterie durchzuführen und ggf. zu entwickeln, z.B. gemeinsame Identifikations-Codes

    3. gemeinsame technische Standards festzulegen

    4. den zuständigen Behörden Vorschläge im Interesse der MIDI-File-Hersteller zu unterbreiten und auf Verlangen Gutachten zu erstellen

    5. mit gleichartigen Organisationen, mit Fachverbänden und Berufsvertretungen von Rechteinhabern, den Medien etc. zusammenzuarbeiten

    6. mit den entsprechenden Verbänden im Ausland Kontakt zu pflegen

    7. alle für die MIDI-File-Hersteller wichtigen Wirtschaftsfragen, technischen Fragen, Vereinbarungen mit Rechteinhabern, Urheberrechts- und Verwertungsgesellschaften sowie alle damit zusammenhängenden Rechts- und Tariffragen zu bearbeiten, mit den Rechteinhabern Tarife zu verhandeln, die Mitglieder darüber zu unterrichten und ihnen im Bedarfsfalle Auskunft zu erteilen

    8. den Verwendungszweck von MIDI-Files im Bereich Aus- und Fortbildung als musikalische Lehr- und Lernmittel zu fördern



§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die MIDI-Files, Styles und ähnliche Musiksoftware gewerbsmäßig herstellt, d.h. vervielfältigt und verbreitet.

  2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig. Bei Nichtvorliegen der Einstimmigkeit ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Diese Entscheidung kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbestätigung.

  3. Die Mitgliedschaft endet

    1. mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen und Beendigung der juristischen Personen

    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

    3. durch Ausschluß aus dem Verein.

  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben, gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht es Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.



§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung



§ 5 Der Vorstand
  1. Dem Vorstand des Vereins dürfen nur solche Mitglieder angehören, die mindestens seit einem Jahr hauptberuflich MIDI-Files und ähnliche Musiksoftware produzieren.

  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Vorstandsvorsitzender), dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer) und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.



§ 6 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

    3. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

    4. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

    5. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand

  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies von ihm fordern.

  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§ 7 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle dient dem Verband und seinen Organen zur Durchführung ihrer Arbeiten. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden als Geschäftsführer geleitet.



§ 8 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen

  2. Ämter im Verband zu bekleiden

  3. Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen

  4. Veröffentlichungen des Verbandes zu erhalten

  5. vom Verband Auskünfte, Rat und Beistand in allen Fachfragen zu erlangen



§ 9 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  1. Den Verband in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen

  2. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jeweils am 01. Januar eines Jahres im voraus zu entrichten

  3. das Ansehen der MIDI-File-Hersteller zu wahren, insbesondere selbst keine Urheber- oder sonstige Rechtsverletzungen zu begehen



§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Sofern ein Mitglied die in §8 Ziffer 2 und 3 festgelegten Pflichten verletzt, kann es satzungsgemäß ausgeschlossen werden.

  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband, insbesondere zur Zahlung der rückständigen Beiträge.



§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung von gegebenenfalls verbleibendem Vereinsvermögen wird dieses zu gleichen Anteilen auf die Mitglieder verteilt.



Festgestellt am 06.Dezember 1997

Dr. Marlene Wartenberg


Unterzeichnet von:

Geerdes Midisystems
HitBit Software GmbH
Midi Land
Synthax oHG
Edition Hage
Brenzikofer GbR (MidiHits)
Caspari Software




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